- Der Verein führt den Namen ``Verein zur Förderung der
Softwaretechnik''. Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz
``e.V.''
- Sitz des Vereins ist Berlin.
Zweck des Vereins ist
- die Förderung der Forschung auf dem Gebiet der Softwaretechnik
- durch Beschaffung von Büchern und Fachliteratur, die
insbesondere Studierenden der Softwaretechnik leihweise (unentgeltlich) zur
Verfügung gestellt werden,
- durch Organisation, finanzielle und administrative Unterstützung von Einladungen von Forschern zu Vorträgen, Seminaren und Studienaufenthalten
- durch Förderung von Studienreisen für Studenten und wissenschaftliche Mitarbeiter
- die Aus-und Weiterbildung für Berufstätige im Bereich innovativer
Informationstechnologien
- durch Unterstützung bei Durchführung von fachlich relevanten Kursen und Praktika, z.B. durch Organisation von Entgelten für Dozenten, Bereitstellung von Geräten und Räumen
- die Durchführung von Kooperationsprojekten mit außeruniversitären
Partnern
- durch Vermittlung von Studenten für Kooperationsprojekte zwischen Universität und Wirtschaft;
- durch Unterstützung von Studien- und Diplomarbeiten im Gebiet der Softwaretechnik
- Aufbau und Pflege der Kontakte zu Studierenden und Lehrenden und
Unternehmen der Softwareherstellung in Berlin und Umland
durch Vermittlung von Kontaken und Beratungsgesprächen;
- durch Veranstaltung von fachlichen Diskussionsforen
- die Durchführung und Unterstützung regionaler, nationaler und
internationaler Kongresse, Tagungen und anderer Veranstaltungen
- durch finanzielle und organisatorische Unterstützung von
Tagungen und Kongressen im Bereich der Softwaretechnik
- durch Vermittlung und Übernahme von Stipendien für Teilnehmer
die Förderung von internationalen Kontakten
durch Vermittlung von Kontakten;
-
- die Förderung der Verbreitung wissenschaftlicher Ergebnisse
- durch Übernahme von Druckkosten für herausragende Dissertationen und
Forschungsergebnisse auf dem Gebiet der Softwaretechnik
Bei der Erfüllung seiner Aufgaben arbeitet der Verein eng mit dem
Fachbereich Informatik der Technischen Universität Berlin zusammen;
andere wissenschaftliche Einrichtungen sind zur Zusammenarbeit
eingeladen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts ``Steuerbegünstigte Zwecke'' der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Geschäftsjahr des Vereins
ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am
31. Dezember 1997.
- Der Verein hat
- Ordentliche Mitglieder,
- Fördermitglieder.
- Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder
juristische Person werden. Ordentliche Mitglieder haben in der
Mitgliederversammlung Sitz und Stimme sowie aktives und passives
Wahlrecht zu den Organen des Vereins.
- Fördermitglieder können alle natürlichen und
juristischen Personen werden, die sich den Vereinszielen verpflichtet
fühlen und den Verein mittels Förderbeiträgen besonders
unterstützen wollen. Sie werden zu den Mitgliederversammlungen
eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit
einfacher Mehrheit.
- Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds,
- durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein
Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig,
- durch Ausschluß aus dem Verein.
- Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen
verstoßen hat oder trotz zweimaliger Mahnung und Fristsetzung unter
Ankündigung der Ausschließung seinen Zahlungsverpflichtungen
gegenüber dem Verein nicht nachkommt, kann durch Beschluß des Vorstands
aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das
betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die
Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem
Mitglied zuzustellen. Das Mitglied
kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang
Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die
Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung
innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem
Ausschließungsbeschluß.
Die Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
- Die Rechnungsprüfer.
- Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden sowie
zwei Stellvertretern.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl
erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode
aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer
des ausgeschiedenen
Vorstandsmitglieds.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den
1. Vorsitzenden und einen Stellvertreter vertreten; in Abwesenheit
des 1. Vorsitzenden durch zwei
Stellvertreter.
- Die Vorstandsmitglieder wirken ehrenamtlich für den
Verein.
- Der 1. Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein. Auf
Wunsch eines Vorstandsmitglieds muß eine Vorstandssitzung innerhalb
eines Monats einberufen werden. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit
Stimmenmehrheit.
- Der Vorstand kann die verantwortliche Durchführung von
Vereinsaktivitäten an Dritte delegieren; diese sind dem Vorstand
rechenschaftspflichtig.
§8 - Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand
unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen
durch persönliche Einladung einzuberufen. Dabei ist die
vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende
Aufgaben:
- Genehmigung des Wirtschaftsplans für das kommende
Geschäftsjahr,
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des
Vorstands und dessen Entlastung,
- Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags für
ordentliche Mitglieder und des Mindestbeitrages
für Fördermitglieder,
- Beschlüsse über Satzungsänderung und
Vereinsauflösung,
- Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds
gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlußähig,
wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlußvorschläge
gelten als angenommen, wenn ihnen mindestens die Hälfte der Anwesenden
zustimmen; Satzungsänderungen - auch des Vereinszwecks - bedürfen
einer Zweidrittelmehrheit, die Vereinsauflösung bei einer eigens
hierzu einberufenen Mitgliederversammlung einer Dreiviertelmehrheit
der Anwesenden.
- Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung
einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn
mindestens zehn Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich und
unter Angabe des Zwecks und der Gründe
fordern.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das von Versammlungsleiter und
Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist binnen zwei
Monaten nach der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zur Kenntnis zu
bringen.
§9 - Rechnungswesen und Rechnungsprüfer
- Das Rechnungswesen des Vereins ist nach den Grundsätzen
ordnungsgemäßer Buchführung einzurichten.
- Innerhalb von vier Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres ist
der Jahresabschluß zu erstellen.
- Für jedes Rechnungsjahr sind zwei Rechnungsprüfer zu
bestellen. Diesen obliegt die Überprüfung des Rechnungsabschlusses.
Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung
zu berichten.
§10 - Mitgliedsbeiträge und Finanzierung des Vereins
- Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag.
- Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar
eines Jahres im voraus
fällig.
- Der Verein darf über die in seinem notwendigen Anlagevermögen und
durch seine Verpflichtungen gebundenen Mittel hinaus ein Vermögen nur
zu Zwecken ansammeln (Zweckvermögen), die durch den §2 der Satzung
bestimmt sind. Ein Zweckvermögen in diesem Sinne ist zur weiteren
Förderung der Arbeit des Vereins zu
verwenden.
- Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen. Eine
persönliche Haftung besteht für seine Mitglieder nicht.
§11 - Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Technische Universität Berlin mit
der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der
angewandten Forschung am Fachbereich Informatik zu verwenden.
Berlin, 5.9.1997

Doris Fähndrich, vfswt@swt.cs.tu-berlin.de
16. November 2009