§1 - Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen ``Verein zur Förderung der Softwaretechnik''. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz ``e.V.''
  2. Sitz des Vereins ist Berlin.

§2 - Zweck

Zweck des Vereins ist
  1. die Förderung der Forschung auf dem Gebiet der Softwaretechnik
  2. die Aus-und Weiterbildung für Berufstätige im Bereich innovativer Informationstechnologien
  3. die Durchführung von Kooperationsprojekten mit außeruniversitären Partnern
  4. Aufbau und Pflege der Kontakte zu Studierenden und Lehrenden und Unternehmen der Softwareherstellung in Berlin und Umland
  5. die Durchführung und Unterstützung regionaler, nationaler und internationaler Kongresse, Tagungen und anderer Veranstaltungen
  6. die Förderung von internationalen Kontakten
  7. die Förderung der Verbreitung wissenschaftlicher Ergebnisse

Bei der Erfüllung seiner Aufgaben arbeitet der Verein eng mit dem Fachbereich Informatik der Technischen Universität Berlin zusammen; andere wissenschaftliche Einrichtungen sind zur Zusammenarbeit eingeladen.

§3 - Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ``Steuerbegünstigte Zwecke'' der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 - Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 1997.

§5 - Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat
    1. Ordentliche Mitglieder,
    2. Fördermitglieder.
  2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Ordentliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme sowie aktives und passives Wahlrecht zu den Organen des Vereins.
  3. Fördermitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich den Vereinszielen verpflichtet fühlen und den Verein mittels Förderbeiträgen besonders unterstützen wollen. Sie werden zu den Mitgliederversammlungen eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
  4. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
  5. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod des Mitglieds,
    2. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig,
    3. durch Ausschluß aus dem Verein.
  6. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder trotz zweimaliger Mahnung und Fristsetzung unter Ankündigung der Ausschließung seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt, kann durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.

§6 - Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung
  3. Die Rechnungsprüfer.

§7 - Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden sowie zwei Stellvertretern.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und einen Stellvertreter vertreten; in Abwesenheit des 1. Vorsitzenden durch zwei Stellvertreter.
  4. Die Vorstandsmitglieder wirken ehrenamtlich für den Verein.
  5. Der 1. Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein. Auf Wunsch eines Vorstandsmitglieds muß eine Vorstandssitzung innerhalb eines Monats einberufen werden. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
  6. Der Vorstand kann die verantwortliche Durchführung von Vereinsaktivitäten an Dritte delegieren; diese sind dem Vorstand rechenschaftspflichtig.

§8 - Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Genehmigung des Wirtschaftsplans für das kommende Geschäftsjahr,
    2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,
    3. Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer
    4. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags für ordentliche Mitglieder und des Mindestbeitrages für Fördermitglieder,
    5. Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
    6. Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlußähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlußvorschläge gelten als angenommen, wenn ihnen mindestens die Hälfte der Anwesenden zustimmen; Satzungsänderungen - auch des Vereinszwecks - bedürfen einer Zweidrittelmehrheit, die Vereinsauflösung bei einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung einer Dreiviertelmehrheit der Anwesenden.
  4. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist binnen zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.

§9 - Rechnungswesen und Rechnungsprüfer

  1. Das Rechnungswesen des Vereins ist nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung einzurichten.
  2. Innerhalb von vier Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres ist der Jahresabschluß zu erstellen.
  3. Für jedes Rechnungsjahr sind zwei Rechnungsprüfer zu bestellen. Diesen obliegt die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

§10 - Mitgliedsbeiträge und Finanzierung des Vereins

  1. Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag.
  2. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im voraus fällig.
  3. Der Verein darf über die in seinem notwendigen Anlagevermögen und durch seine Verpflichtungen gebundenen Mittel hinaus ein Vermögen nur zu Zwecken ansammeln (Zweckvermögen), die durch den §2 der Satzung bestimmt sind. Ein Zweckvermögen in diesem Sinne ist zur weiteren Förderung der Arbeit des Vereins zu verwenden.
  4. Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung besteht für seine Mitglieder nicht.

§11 - Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Technische Universität Berlin mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der angewandten Forschung am Fachbereich Informatik zu verwenden.
Berlin, 5.9.1997

Doris Fähndrich, vfswt@swt.cs.tu-berlin.de
16. November 2009